Satzung des Theologinnenkonventes

in der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Theologinnenkonvent in der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck".
    Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein führt die Arbeit des Theologinnenkonventes in der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck fort. Er arbeitet mit den regionalen Gruppen zusammen.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das Gespräch zwischen Theologinnen über ihren Beruf zu fördern und gegenwärtige theologische Fragen - unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse theologischer Frauenforschung - gemeinsam zu bedenken. Dabei geht es um das Sichtbarmachen von Frauen und Frauenerfahrung in Theologie und Kirche. Ziel ist es, zu einer frauengerechten Erneuerung kirchlicher Arbeit in unserer Gesellschaft beizutragen.
    Er hält Kontakt zu dem Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland e.V., zu anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen und zur Ökumene.
  3. Darüber hinaus dient der Verein der Förderung und Durchsetzung der beruflichen Aufgaben und Interessen der ausgebildeten Theologinnen in der EKKW. Er arbeitet gegen strukturelle Benachteiligung von Frauen in Kirche und Gesellschaft.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede Frau werden, die ein Studium der Evangelischen Theologie (mit Fakultätsexamen oder 1. theologischer Dienstprüfung) abgeschlossen hat oder die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin erworben hat oder Prädikantin der EKKW ist.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch entsprechenden Beschluss und schriftliche Mitteilung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Kalenderjahres, wenn das Mitglied drei Jahre lang keinen Vereinsbeitrag gezahlt hat. Dem Mitglied ist zunächst Gelegenheit zur Zahlung innerhalb einer Frist zu geben.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Vereinsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen des Vereins.
  3. Die Mitglieder bestimmen über die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und fördern so den Vereinszweck.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher allen Mitgliedern mitgeteilt werden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
    Stehen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, beträgt die Einladungsfrist mindestens 4 Wochen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die verschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Gäste haben beratende Stimme. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und dem Beschluss zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorstand und der Schriftführerin unterzeichnet und spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat neben der inhaltlichen Zielsetzung folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von drei Jahren
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  4. Informationsaustausch der Regionalkonvente
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  6. Beauftragung und Entlastung des Vorstandes
  7. Einleitung des Verfahrens zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins.


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin; sie sind für die Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB verantwortlich.

    b) der Schriftführerin

    c) der Kassenführerin

    d) einem weiteren Mitglied.

  2. Der Gesamtvorstand arbeitet als Leitungsteam. Er vertritt die Interessen des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft und leitet sie und führt die gefassten Beschlüsse durch. Er ist für die Aufrechterhaltung der regionalen, überregionalen und ökumenischen Kontakte zuständig. Er verschickt Informationen an die Mitglieder.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Laufzeit aus, so werden seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes übernommen.

§ 8 Finanzen

Für die Arbeit des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, werden vom Verein übernommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin die gemeinsamen Liquidatorinnen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen dem Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. zu, der es im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, religiöse oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung, soweit sie für das Verfahren zur Eintragung des Vereins beim Vereinsregister und zur steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden erforderlich und dienlich sind, vorzunehmen.

Der Vorstand ist berechtigt, diese Ermächtigung auf zwei seiner Mitglieder zu übertragen.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 8.11.1995 beschlossen worden.
  2. Notwendige Änderungen und das Datum der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel werden zu gegebener Zeit angefügt.

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